Erinnerung: Anzeige zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen abgeben – Frist läuft am 31. März ab
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich
verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte
Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der örtlichen Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.
Kostenlose Software
Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch
vorgenommen werden.
Unternehmen und Arbeitgeber können hierzu die kostenfreie Software IW-Elan
nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.
Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher:
Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur
Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, wird diese automatisch über die Software
berechnet.
Kontakt
Bei weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die
Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen können sich Unternehmen über die gebührenfreie Servicenummer 0800 4 5555 20 an das Bearbeitungsteam im Operativen Service Saarbrücken wenden.
Zur Information:
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote für Arbeitgeber Höhe der Abgabe je Monat & unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent 140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent 245,- Euro
unter 2 Prozent 360,- Euro
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten
Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen
zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz
besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von
schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung
eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit
einem Eingliederungszuschuss.
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